Karlsruhe - Wird ein erwachsenes Kind zum Sozialhilfeemfänger, müssen die Eltern Unterhalt bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Eltern müssen einem erwachsenen Kind grundsätzlich Unterhalt bezahlen, wenn es die wirtschaftliche Selbstständigkeit verliert und zum Sozialhilfeempfänger wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass einem Elternteil in solchen Fällen ein Freibetrag von 1.400 Euro monatlich bleibt. Nach dem jetzt im Internet veröffentlichten Urteil beginnt die Unterhaltspflicht erst jenseits dieses Betrags.
Der BGH wies die Klage nun in letzter Instanz ab. Der Vater sei nicht leistungsfähig, urteilte der BGH-Familiensenat. Bei Eltern, die ihren minderjährigen Kinder Unterhalt schulden, sei der Selbstbehalt nur 1.100 Euro. Nach diesen Maßstäben wäre der betagte Vater also leistungspflichtig gewesen.
Der BGH entschied jedoch ebenso wie zuvor das Oberlandesgericht Köln, dass bei einem bereits erwachsenen und vormals wirtschaftlich selbstständigen Kind eine andere Lebenssituation gegeben sei. Es würde auf eine übermäßige Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils hinauslaufen, wenn ihm nur ein Selbstbehalt von 1.100 Euro bliebe. Angemessen seien vielmehr 1.400 Euro. Da der Rentner einen erhöhten Bedarf für Medikamente habe, sei ihm auch von den 1.408 Euro monatlicher Rente nichts abzuziehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
dapd
Rubriklistenbild: © dpa
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