BGH: Kassenärzte nicht wegen Korruption strafbar

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    • 22.06.12
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Ärzte dürfen Pharma-Geschenke annehmen

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Karlsruhe - Pharmaunternehmen umgarnen Kassenärzte gern mit Vergünstigungen. Der Bundesgerichtshof spricht von “korruptivem Verhalten“ - strafbar sei dies nach geltendem Recht aber nicht.

Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharma-Unternehmen entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Das entschied der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Richter sprechen zwar von “korruptivem Verhalten“ - dies sei jedoch nach geltendem Recht nicht strafbar. Die Grundsatzentscheidung des BGH war im Gesundheitswesen seit Monaten mit Spannung erwartet worden (Az. GSSt 2/11).

Der niedergelassene Arzt handele weder als “Amtsträger“ noch als “Beauftragter“ der gesetzlichen Krankenkassen, hieß es zur Begründung. Auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Vorteile gewähren, seien entsprechend nicht wegen Korruptionsdelikten strafbar, entschied der BGH.

In konkreten Fall hatte eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18 000 Euro übergeben. Sie war zunächst wegen “Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Grundlage der Zahlungen war ein als “Verordnungsmanagement“ bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des Unternehmens fünf Prozent des Abgabepreises erhalten sollten.

Die Richter sprechen ausdrücklich von “korruptivem Verhalten“ von Ärzten und Pharmavertretern, das aber nach geltendem Recht nicht strafbar sei. “Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers“, heißt es in der Mitteilung des BGH.

Eine Strafbarkeit wegen “Bestechlichkeit“ oder “Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“ hätte vorausgesetzt, dass der Arzt entweder “Amtsträger“ ist oder zumindest als “Beauftragter“ der Krankenkassen tätig wird. Beides sei nicht der Fall, entschieden die elf Richter des Großen Senats. Dieser entscheidet nur in Grundsatzfragen und soll für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen.

“Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde“, so die Richter. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei “wesentlich von persönlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist“.

dpa

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