Die Mehrheit der UrlauberInnen besitzt durch ihre Kreditkarte bereits eine Reiserücktrittsversicherung oder hat diese bei einer Umbuchung im letzten Jahr abgeschlossen. Aber: „Viele Versicherer decken das Risiko während einer Pandemie nicht mit ab“, warnt der Experte. „UrlauberInnen sollten bei ihrem Versicherer nachfragen, welche Leistungen tatsächlich inkludiert sind. Ist Pandemie nicht Teil der Versicherungsleistung, raten wir dringend zum Abschluss einer speziellen COVID-Versicherung. Diese schützt zum Beispiel, wenn man vor der Reise in Quarantäne muss.“ Sie muss in der Regel in Verbindung mit einer Reiserücktrittsversicherung beim selben Versicherer abgeschlossen werden.
Wichtig zu wissen: Die Versicherung lässt sich nur innerhalb weniger Wochen nach Buchung oder Umbuchung abschließen. „Vor allem für UrlauberInnen, deren Reise umgebucht wurde, kann dies problematisch werden, da die Frist zum Abschluss der Versicherung dann bereits verstrichen ist“, so Christoph Heinzmann. „Aus diesem Grund haben wir alle HolidayCheck-UrlauberInnen mit verschobenen Reisen mit neuem Abreisedatum ab Mai 2021, nachträglich aktiv über die Abschlussmöglichkeit des COVID-Schutzes informiert.“
Auch weiterhin ist nur schwer vorhersehbar, wie sich die Lage in den nächsten Monaten entwickeln wird. Daher lohnt es sich, bei der Umbuchung oder Stornierung einer Pauschalreise noch etwas abzuwarten. „Die Lage im Urlaubsziel sollte man natürlich gut im Auge behalten. Vor übereilten Entscheidungen rate ich aber ab“, erklärt Christoph Heinzmann. Spätestens fünf bis sechs Wochen vor der geplanten Abreise sollte man den Veranstalter gegebenenfalls mit seinem Umbuchungs- oder Stornierungswunsch kontaktieren. „Ab vier Wochen vor Abreise beginnen bei den meisten Veranstaltern die Stornostaffeln. Das heißt, je später die Stornierung, desto höher die Kosten.“ Auch eine Umbuchung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist getätigt werden, da das Angebot an Alternativen dann stark abnimmt. Zudem ist die Restzahlung bei Pauschalreisen in der Regel vier Wochen vor Abreise fällig. Diese muss in jedem Fall geleistet werden, auch wenn die Durchführbarkeit der Reise noch unsicher ist.
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Umbuchen lassen sich Pauschalreisen in der Regel maximal um ein Jahr. Der Tipp vom Tourismusexperten: „Wenn man sich sicher ist, die Reise nicht im nächsten Jahr antreten zu wollen, ist eine Stornierung die bessere Wahl. Ein Ausweichen auf Gutscheine und Guthaben ist dann nicht anzuraten, da diese bis zum 31.12.2021 ausbezahlt werden.“ Gut zu wissen: Auch nach einer mehrmaligen Umbuchung können sich UrlauberInnen immer noch für eine Stornierung entscheiden. Ob gebührenfrei oder nicht, hängt allerdings von den AGB des jeweiligen Reiseveranstalters ab.
Wer eine Pauschalreise umbucht, ist nicht zwingend auf das ursprünglich gebuchte Reiseziel oder die Reisezeit festgelegt. „Innerhalb des Veranstalterportfolios können sich die UrlauberInnen frei bewegen. Ein Wechsel der Destination oder der Hotelkette ist daher kein Problem. Die Reiseart – also Pauschalreise – muss allerdings beibehalten werden“, erklärt Christoph Heinzmann. Auch der Wechsel zu einem anderen Veranstalter innerhalb der gleichen Konzerngruppe ist ausgeschlossen.
Generell gilt: Die Umbuchung einer Reise geschieht immer zum aktuellen Tagespreis zum Zeitpunkt der Umbuchung. Sollte die Reise im Nachhinein vor Abreise teurer werden, hat der Veranstalter kein Recht, die zusätzlichen Kosten nachzufordern. Gleiches gilt auch andersherum: Wird die Reise im Verlauf der Zeit günstiger, können KundInnen den Differenzbetrag nicht zurückfordern. *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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Quelle: www.holidaycheck.de