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Gericht verhandelt Klage von Beamten gegen Weihnachtsgeldkürzungen

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Müsste das Land rückwirkend Weihnachtsgeld zahlen, käme eine Summe von über einer Milliarde Euro zusammen. - Foto: dpa
Müsste das Land rückwirkend Weihnachtsgeld zahlen, käme eine Summe von über einer Milliarde Euro zusammen. © dpa

Schleswig - Muss das Land Weihnachtsgeld zahlen? Darüber verhandelt das Verwaltungsgericht in Schleswig Donnerstag. 2007 hatte das Land für seine Beamten das Weihnachtsgeld für die unteren Besoldungsstufen reduziert und für die Gruppen ab A11 vollständig gestrichen. Dagegen klagten Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 16. Ihrer Ansicht nach ist mit dieser Kürzung das verfassungsmäßig gebotene Maß der Alimentation unterschritten.

Das Finanzministerium hatte 2015 geprüft, ob die Beamten im Norden auskömmlich bezahlt werden und dies bejaht. Für das Land bedeuten die Klagen dennoch ein Milliardenrisiko. Müsste das Land Weihnachtsgeld ab 2007 zurückzahlen, käme den Angaben zufolge ein Betrag zusammen, der deutlich über eine Milliarde Euro liegt.

Die Opposition im Landtag, angeführt von der SPD, fordert indes eine Wiedereinführung des Weihnachtsgeldes. Die Landesregierung sieht dafür wenig Spielraum. So verteidigte Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) im August die bestehende Regelung, von der die unteren Einkommen, Familien mit Kindern und Auszubildende profitierten. Eine Wiedereinführung des Weihnachtsgeldes in voller Höhe würde das Land jährlich rund 140 Millionen Euro kosten. Das Verwaltungsgericht erörtert heute in acht Verfahren in einer gemeinsamen Verhandlung, ob jeweils eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation vorliegt.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, die Beamten seien unteralimentiert, würde es einen Vorlagebeschluss fassen. Dann ginge die Sache ans Bundesverfassungsgericht, das entscheiden müsse, teilte das Gericht in Schleswig mit. Auf entsprechende Vorlagen von Verwaltungsgerichten aus anderen Bundesländern in der Vergangenheit hatte das Bundesverfassungsgericht die Alimentation in einigen Fällen für verfassungswidrig, in anderen Fällen hingegen für verfassungsgemäß erklärt.

Sollten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht verlieren, könnten sie Berufung vor dem Oberlandesgericht in Schleswig einlegen.

dpa

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